Freier Beruf
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Als Freie Berufe werden Berufe bezeichnet, die gesetzlich weder der Gewerbeordnung unterliegen, noch die rechtliche Eigenschaft eines Unternehmers haben.
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1 Abgrenzung
2 Gewerbliche Tatigkeit
3 Partnergesellschaft
4 Scheinselbstandigkeit
5 Standesordnungen
6 Katalogberufe und nachste Tatigkeiten
7 Weblinks
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Abgrenzung
Als freiberuflich werden, im Gegensatz zu gewerblichen Tatigkeiten, Berufe bezeichnet, die wissenschaftlich, beratend, kunstlerisch, erziehend, unterrichtend oder mit geistigen Dienstleistungen verbunden sind (zum Beispiel Dozenten, Journalisten, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Rechtsanwalte, Notare, die Heilberufe, Dolmetscher, Ubersetzer), und in der Regel ein Studium voraussetzen (Katalogberufe gem. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Hierneben gibt es die sog. katalogahnlichen Berufe, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Eine Erwahnung der Freien Berufe findet sich auch in § 1 Abs. 2 PartGG. Nicht zur Freiberuflichkeit gehoren sozial nicht anerkannte Berufe (z. B. Hellseher), die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sowie die Verwaltung des eigenen Vermogens.
Wer sich beruflich innerhalb dieser engen Grenzen selbstandig machen kann, ist in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig; die letzte Entscheidung hieruber fallt das ortliche Finanzamt. In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen 'Freiberufler' und 'Gewerbetreibender' demnach auch ein steuerrechtliches Problem, wenn man vom Selbstverstandnis der Freien Berufe einmal absieht. Umgangssprachlich treten Verwechslungen mit Kleinunternehmern auf, die als sog. 'Freier Mitarbeiter' bezeichnet werden.
Gewerbliche Tatigkeit
Der Status der Freiberuflichkeit kann entfallen, wenn ein Freiberufler in seiner Tatigkeit vornehmlich gewerbliche Leistungen vollbringt. Hierzu gehoren beispielsweise der Verkauf von Waren (zum Beispiel bei Apothekern). Eine Kapitalgesellschaft wird, unabhangig von ihrer wirtschaftlichen Aktivitat, nie als Freiberufler behandelt.
In Deutschland gibt es derzeit etwa 1 Million Freiberufler, von denen ca. 815.000 selbststandig sind. Diese beschaftigen rund 2,5 Millionen Mitarbeiter und 160.000 Auszubildende (IFB-Schatzung, Stand: 1. Januar 2004). Die wirtschaftliche Bedeutung ist also mit dem des Handwerks oder des Mittelstandes vergleichbar. Dem entsprechend gibt es innerhalb des Bundesministeriums fur Wirtschaft und Arbeit ([1] (http://www.bmwa.bund.de)) ein eigenes wirtschaftspolitisches Referat fur die Freien Berufe.
Partnergesellschaft
Eine 1994 ausschliesslich fur eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit zwischen Freiberuflern geschaffene Rechtsform ist die Partnerschaftsgesellschaft. Sie verbindet den Gedanken der personlichen Haftung, wie es ihn auch bei der Offenen Handelsgesellschaft gibt, mit der Beschrankung der Haftung auf den jeweils tatig werdenden Freiberufler. Sie wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist somit eine fahig, im Rechtsverkehr unter ihrem Namen zu handeln (vgl. PartGG). Die Partnerschaftsgesellschaft wird trotz ihrer weitreichenden Vorteile bisher kaum genutzt.
Angehorige der freien Berufe sind im Gegensatz zu Gewerbetreibenden bei der Wahl ihres Geschaftssitzes nicht an die Vorgaben und Zulassigkeiten eines Bebauungsplanes gebunden, sondern konnen sich nach § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Gebietstypen mit Ausnahme von Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50 % der Gebaudeflache beanspruchen.
Scheinselbstandigkeit
1999 definierte der deutsche Gesetzgeber Kriterien fur eine sogenannte Scheinselbstandigkeit. Wer sie erfullte, verlor den Status der Freiberuflichkeit. Diese Gesetzesanderungen liessen die meisten Arbeitsverhaltnisse von Freien Mitarbeitern illegal werden und verleiteten die Arbeitgeber zu zahlreichen Entlassungen, da sie nachtragliche Sozialabgaben befurchteten. Das Gesetz ist mittlerweile wieder ausser Kraft.
Standesordnungen
In der Kritik sind derzeit die zum Teil uberkommenen Standesregeln der Freien Berufe: So hat etwa die EU-Kommission im Februar 2004 auf wettbewerbsrechtliche Probleme hingewiesen und die Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, nicht zu rechtfertigende gesetzliche Beschrankungen fur freiberuflichen Dienstleister, zum Beispiel Gebuhrenordnungen oder bei der Werbung, aufzuheben.
Katalogberufe und nachste Tatigkeiten
Folgende Berufe gehoren unter anderem zu den Freien Berufen, bzw. konnen freiberuflich tatig werden:
In den juristischen Berufen
- Anwalt
- Notar
In den Heilberufen
- Arzt
- Zahnarzt
- Tierarzt
- Apotheker
- Heilpraktiker
- Hebamme
- Physiotherapeut / Krankengymnast
In den kreativen Berufen
- Kunstler (bildende und darstellende)
- Regisseur
- Choreograf
- Designer
- Programmierer nicht gewerblicher Anwendungen
- Architekt (sowie andere angewandte Kunst)
In den publizistischen Berufen
- Journalist/Reporter
- Videojournalist/Fotojournalist
- Dolmetscher / Ubersetzer
In den beratenden Berufen
- Dozent, Erzieher und Lehrer (nicht Fahrlehrer, Tanzlehrer, Tauchlehrer etc.)
- Wirtschaftsprufer
- Buchprufer (vereidigte)
- Unternehmensberater
- Sachverstandiger
- Handelschemiker
- Lotse
Wichtig ist bei den Katalogahnlichen Berufen (also den Anlalogberufen wie z.B. Lehrer oder Choreograf) eine hohere Bildung, die zur Ausubung der Tatigkeit befugt und sich im lebenspraktischen Wert der Arbeit zeigt. Das einfache Vermitteln von Prufungswissen fur einen Tauch- oder Staplerschein wird hierzu ebenso wenig genugen, wie die Arbeit eines Fernmeldeingenieurs an einer Richtfunkstrecke.
Als sog. 'Tatigkeitsberuf' wird daruber hinas die selbstandig ausgeubte wissenschaftliche, kunstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tatigkeit erfasst, wenn dies nicht in den Katalogberufen erfasst ist. So soll durch den Gesetzgeber vor allem der Entwicklung neuer Arbeitsfelder und Berufsbilder Rechnung getragen werden. Fur wissenschaftliche, kunstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tatigkeiten kann uber die Anforderung der Ahnlichkeit hinaus im Rahmen einer Einzelfallprufung die steuerliche Zuordnung zu den Freien Berufen erlangt werden. Die Anforderungen sind jedoch hoch, so dass i.d.R. von der Erfordernis einer Einzelfallprufung auszugehen ist.
Siehe auch: Freelancer
Weblinks
- Katalogberufe (http://www.ifb.uni-erlangen.de/freieberufe/freieberufeistr.htm)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (http://www.jusline.de/juslinede/hlp/PartGG/PartGGa.html)
Template:Rechtshinweis Kategorie:BerufsrechtKategorie:Steuerrecht
Quelle:: Wikipedia.org
Für mehr information über Gewerbliche Sachvers:
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